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Betriebskostenabrechnung - Hausmeisterkosten als Betriebskosten
Meist sind die Kosten des Hausmeisters, Hauswarts von Mietern als Betriebskosten zu zahlen, wenn die Ãœbernahme der Betriebskosten im Mietvertrag der Wohnung vereinbart ist.
Betriebskosten des Hausmeisters - neuer Hausmeister im laufenden Mietverhältnis
Besteht eine Vereinbarung, dass die Mieter die Betriebskosten tragen, dann kann der Vermieter auch im laufenden Mietverhältnis (erstmals) einen Hauswart einstellen oder einen Dienstleister beauftragen und die Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Betriebskostenabrechnung - nicht alle Kosten des Hausmeisters sind von Mietern zu zahlen
Ärger um diese Betriebskosten gibt es immer wieder, weil nicht alle Kosten für das, was vom Hausmeister erledigt wird, Betriebskosten sind, von Mietern gezahlt werden müssen.
- Nicht umlegbare Kosten des Hausmeisters muss der Vermieter aus der Betriebskostenabrechnung herausrechnen, abziehen.
- Aus der Betriebskostenabrechnung müssen Mieter entnehmen können, um welchen Anteil und für was die Hausmeisterkosten reduziert wurden.
Welche Kosten muss der Vermieter von den Betriebskosten für den Hausmeister abziehen?
Es kommt durchaus vor, dass der Hausmeister Tätigkeiten, Aufgaben erledigt, die in den Kostenbereich des Eigentümers fallen und vom Eigentümer zu tragen bzw. zu zahlen sind.
Darunter fallen zum Beispiel:
- Kosten für ein Büro des Hausmeisters im Objekt,
- Mietersprechstunden,
- Ausführung von Schönheitsreparaturen, Renovierungen,
- Kosten für Reparaturen (z.B. an Türen, Wasserleitungen, Treppenhaus usw.),
- Wartungskosten: z.B. Reparatur von Werkzeugen, Gartengeräten
- Anschaffungskosten von Werkzeugen: Z.B. Zeit- und Fahrtkosten des Hausmeisters für die Besorgung.
Solche vorstehenden Kosten sind keine Betriebskosten des Mieters!
Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters sind keine Betriebskosten, die Mieter zahlen müssen
Auch Kostenanteile für allgemeine Verwaltungstätigkeiten muss der Vermieter aus den Hausmeisterkosten herausrechnen. Z.B.:
- Organisation und Wahrnehmung von Terminen mit Handwerkern,
- Abrechnungen durchführen,
- Wohnungsübergaben,
- Endreinigungen bei Auszug eines Mieters,
- Wohnungsbesichtigungen,
- Verwaltungsarbeiten für den Vermieter übernehmen:
Schreiben des Vermieters verteilen, - Wohnungsabnahmen durchführen.
Einsicht in Belege und Verträge zu Hausmeisterkosten - Widerspruch gegen Abrechnung
Durch die Einsicht in die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung kann festgestellt werden, was z.B. im Hausmeistervertrag oder im Vertrag mit einem Dienstleister geregelt ist.
Betriebskostenabrechnung - Kosten Concierge, Pförtner, Doorman
- Stellen Sie Fehler, Unregelmäßigkeiten fest, dann sollten Sie Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen:
Musterbrief - Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung
Hausmeister macht Reparaturen - keine von Mietern zu zahlenden Betriebskosten
Für Instandsetzungsarbeiten im Auftrag des Eigentümers oder einer Hausverwaltung: Die dafür entstehenden Kosten müssen von den Gesamtkosten für die Hausmeistertätigkeit vom Vermieter in Abzug gebracht werden.
- Mieter müssen solche Kosten nicht tragen.
- Urteil: Kosten des Hausmeisters nicht aufgeschlüsselt: Abrechnung Betriebskosten nicht möglich
Urteil: Betriebskosten Hausmeister abrechnen - Pauschalvertrag keine Grundlage
Durch welche Tätigkeit entstehen umlegbare Betriebskosten für einen Hausmeister?
Hausmeistertätigkeiten, die z.B. als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können:
- Reinigung von Treppenhaus, Kellergängen, Hof, Dachboden,
- Kontrolle des freien Durchgangs der Flucht- und Rettungswege,
- Winterdienst,
- Bedienung und Kontrolle der Heizung,
- Gartenpflege,
- Kontrolle des Fahrstuhls,
- Kontrolle eines Gemeinschaftskellers,
- Kontrolle Müllstandsflächen.
Hausmeister für Wohnanlage, Mietshaus ist angestellt - Lohnnebenkosten als Betriebskosten
Ist der Hauswart direkt angestellt: Zu den umlagefähigen Kosten gehört dann der Lohn (auch Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld) und insgesamt die Lohnnebenkosten für Krankenkasse, Lohnsteuer, Rentenversicherung (mit Arbeitgeberanteil).
Das gilt natürlich nur, soweit diese Tätigkeiten nicht schon als Fremdleistungen separat berechnet werden und wenn der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet:
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten
Auch ein Fremddienstleister kann für angestellte Mitarbeiter dem Vermieter Lohnnebenkosten berechnen, die dann auch umlagefähig sind.
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Redaktion
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